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Die "Gretchentragödie"

Kindsmord zur Zeit Goethes
von Malte Frommelt
Literaturhinweise:
Faust, Erster und Zweiter Teil von Johann W. von Goethe
Oldenbourg Interpretationen, Bd.64, Faust I und Faust II

Als Goethes Faust zwischen 1788 und 1797 verfaßt wurde, galt der Kindsmord als vorsätzliche Tötung eines, in der Regel unehelichen, nicht getauften Neugeborenen durch die eigene Mutter. Dies war ein großes, bewegendes Thema der Zeit. Grundsätzlich stand auf dieses Verbrechen die Todesstrafe.

Erst im 16.Jhd wurde er als eigenständiger Staftatbestand erfaßt, und seit dem 17.Jhd immer häufiger registriert. So wurde dieses als besonders ruchlos und widernatürlich geltende Verbrechen mit der Todesstrafe beurteilt.

Gemäß der Carolina ( der Peinlichen Gerichtsordnung Karls V. von 1532, noch im 18.Jhd Grundlage der Rechtsprechung im Deutschen Reich ) wurde sie durch Lebendigbegraben oder Pfählen vollstreckt.

Als ein milderer Vollzug wurde das Ertränken vollzogen, als anderer Gnadenakt die zunehmend übliche Enthauptung durch das Schwert.

1771 lautete eine der Thesen, mit denen Goethe in Straßburg zum Lizentiaten der Rechtswissenschaft promoviert wurde.
"An foemina partum recenter editum trucidans capite plactenda sit ? quaestio est inter Doctores controversa" "Ob eine Frau, die ein Neugeborenes grausam umbringt, mit dem Tode zu bestrafen sei, ist eine Streitfrage unter den Gelehrten"

Seit der Mitte des Aufklärungsjahrhunderts hatte sich eine breite öffentliche Auseinandersetzung auf die sozialen Ursachen und die psychologischen Bedingungen dieser Verbrechen gerichtet.

Man sah im Kindsmord nicht mehr schlechthin die todeswürdige Untat eines moralisch haltlosen Wesens, sondern vielfach doch eine Verzweiflungstat aus Angst vor den Unzuchtstrafen und Kirchenbußen, welche den außerehelichen Geschlechtsverkehr vor öffentlicher Entehrung und materieller Verelendung bedrohten.

So setzten Srafmilderungen und Begnadigungen ein.

Der Kindsmord rückte in das Zentrum der strafrechtsreformerischen, liberalisierenden Bestrebungen des ausgehenden 18. Jhds.

Mephisto, der Helfershelfer, kommentiert mit eisigem Lakonismus: "Sie ist die erste nicht."
Faust repliziert in einem tobendem Wortschwall ( kaum einer seiner Sätze in dieser Szene Trüber Tag Feld ist ohne Ausrufungszeichen, jedoch richtet sich keines gegen sich selbst):
Die erste nicht! - Jammer! Jammer! Von keiner Menschenseele zu fassen, daß mehr als ein Geschöpf in die Tiefe dieses Elendes versank, daß nicht das erste genugtat für die Schuld aller übrigen in seiner windenden Todesnot vor den Augen des ewig Verzeihenden! (Reclam Faust 1. Teil S. 188, 21 ff)
Einer richtenden gefühllosen Menschheit läßt Goethe seinen Protagonisten hier entgegentreten. Und wenige Jahre später hat er selber doch in Weimar die Todesstrafe für eine Kindsmörderin gutgeheißen.

1783 war vom Schöffenstuhl in Jena Johanna Höhn, die ihr Kind umgebracht hatte, zum Tode durch das Schwert umgebracht worden.

Goethes Herzog mußte diesen Spruch bestätigen oder ihn, kraft landesherrlichen Begnadigungsrechtes abmildern und legte den Fall seinem dreiköpfigen Consilium vor. Der Geheime Rat v. Fritsch beschloß seine allgemein gehaltenen Darlegungen über die, zeither auf den Kindermord gesetzt gewesene Todesstrafe, mit dem Vorschlag, dafür, überhaupt keine bestimmte" Strafe festzulegen "sondern in einem jeden Fall nach sorfältiger Untersuchung und Erforschung aller Umstände" zu entscheiden.

Dann wurden eben die Ursachen für den Kindsmord erörtert, die, aus dem Weg geräumt" werden müßten - darunter eben die, welche in der Faust Szene Am Brunnen zur Sprache kommen: "Verlust der Ehre und der Verheyratung" und Übernahme der öffentlichen Schande und Strafe". Im Fall der Johanna Höhn, bei der man, nicht die geringste Entschuldigung ihrer mit rechten Bedacht verübten Grausamkeit" geltend machen könne, hielt er es aus Abschreckungsgründen nicht für ratsam, das Todesurteil aufzuheben.

Wohl aber empfahl er, in, ähnlichen Fällen wenn zumalen der Verbrecherin ein erheblicher mildernder Umstand zustatten kommen sollte, eine Begnadigung (...) ausgedeyhen zu laßen".

So kam die Sache an Goethe. Er nahm sich 10 Tage Zeit für das Akten- und Literaturstudium. Auf Grund eines dazu vorgelegten, nicht erhaltenen eigenen Aufsatzes lautete schließlich sein Votum: Er könne nicht zweifeln, daß es richtig sei, den beiden vorausgegangenen Empfehlungen ,in allen Stücken beyzutreten, und zu erklären, daß auch nach meiner Meinung räthlicher seyn möge die Todesstrafe beyzubehalten." (Amtliche Schriften 1.1, 246 ff - andere Kindsmörderinnen sind auf Vorschlag des Consiliums, also auch Goethes, in Weimar begnadigt worden; dazu Frede 1966, 423 ff )

Der Doppelrolle entsprechend, in der Goethe selber hier als Autor des Faust und als juristisch vorbildlicher Politiker erscheint, haben sich am Kindsmord - Diskurs im Zeitalter der Aufklärung nicht nur Rechtsgelehrte, Philosophen, Pädagogen, Ärzte und Thoelogen beteiligt, sondern auch Dichter.

Die "Gretchentragödie" ist insofern kein isolierter Fall; vielmehr hat die Generation der Stürmer und Dränger dieses Motiv mehrfach behandelt.

Heinrich Leopold Wagner, er ist ein Freund Goethes während der Frankfurter und Straßburger Zeit. Von ihm berichtet Goethe in seinem Werk "Dichtung und Wahrheit":er habe ihm seine "Absicht mit Faust, besonders die Katastrophe von Gretchen erzählt, und er behauptet, Wagner faßte das Sujet auf, und benutzte es für ein Trauerspiel, die Kindesmörderin. Es war das erste Mal, daß mir Jemand etwas von meinen Vorsätzen wegschnappte.

Das Thema reizte die jungen Autoren, insbesondere sein gesellschaftskritischer Aspekt, den sie dann auch in der Regel noch deutlich verschärften.

In der Praxis war der Kindsmord vorwiegend ein Delikt heiratswilliger Dienst- und Bauernmägde. Die das Weite suchenden Kindsväter gehörten der gleichen sozialen Schicht an, so spielte die "Verführung" offenbar kaum noch eine Rolle.


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mit dankbaren Grüßen
Andreas (Unki)

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